§ 1050 Abnutzung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.
← § 1049 · All articles · § 1051 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29