§ 1051 Sicherheitsleistung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29