§ 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29