§ 1061 Tod des Nießbrauchers
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29