§ 1078 Mitwirkung zur Einziehung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Ist die Forderung fällig, so sind der Nießbraucher und der Gläubiger einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken. Hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab, so kann jeder Teil die Mitwirkung des anderen zur Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29