§ 1079 Anlegung des Kapitals
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.
← § 1078 · All articles · § 1080 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29