§ 1641 Schenkungsverbot
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29