§ 1642 Anlegung von Geld
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29