§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29