§ 1935 Folgen der Erbteilserhöhung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29