§ 2148 Mehrere Beschwerte
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29