§ 2222 Nacherbenvollstrecker
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29