§ 2223 Vermächtnisvollstrecker
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29