§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29