§ 1307 Verwandtschaft
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29