Art 248
EGBGB
Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers Folgendes mit: 1. die maximale Ausführungsfrist, 2. die dem Zahler in Rechnung zu stellenden Entgelte und 3. gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Entgelte nach Nummer 2.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04