Art 248
EGBGB
Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers Folgendes mit: 1. die maximale Ausführungsfrist, 2. die dem Zahler in Rechnung zu stellenden Entgelte und 3. gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Entgelte nach Nummer 2.
← Art 248 · All articles · Art 248 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-10-28 · Text as consolidated on 2026-10-22; changes after this date are not shown.