Art 20 — Anfechtung der Abstammung
EGBGB
Die Abstammung kann nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04