§ 36 Erlöschen der Vertretungsmacht
AO
Abgabenordnung · Germany
Das Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Verfügungsmacht lässt die nach den §§ 34 und 35 entstandenen Pflichten unberührt, soweit diese den Zeitraum betreffen, in dem die Vertretungsmacht oder Verfügungsmacht bestanden hat und soweit der Verpflichtete sie erfüllen kann.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04 · Text as consolidated on 2026-07-03; changes after this date are not shown.