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§ 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter

AO
Abgabenordnung · Germany

(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden. (2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04