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§ 49 Verschollenheit

AO
Abgabenordnung · Germany

Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04