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§ 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

AO
Abgabenordnung · Germany

Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04