§ 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
AO
Abgabenordnung · Germany
Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.
← § 399 · All articles · § 401 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04