§ 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
AO
Abgabenordnung · Germany
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Absatz 3 der Strafprozessordnung).
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04