lexiara

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Die Absätze 1 und 4 stehen einem Informationsaustausch folgender Art nicht entgegen: innerhalb eines Mitgliedstaats, wenn es dort mehrere zuständige Behörden gibt, oder sowohl innerhalb eines Mitgliedstaats als auch zwischen Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden und den im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Kreditinstituten, anderen Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen betrauten Stellen sowie den mit der Überwachung der Finanzmärkte betrauten Stellen, Organen, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Wertpapierfirmen oder ähnlichen Verfahren betraut werden oder den mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung der betreffenden Wertpapierfirma und sonstiger Finanzinstitute betrauten Personen, damit sie den ihnen übertragenen Kontrollaufgaben nachkommen können; des weiteren stehen die genannten Absätze dem nicht entgegen, daß an die mit der Führung der Entschädigungssysteme betrauten Stellen Informationen übermittelt werden, die diese zur Erfuellung ihrer Aufgabe benötigen. Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.