(5)
Stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 3 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, daß Wertpapierfirmen der Gemeinschaft in einem Drittland keine Inländerbehandlung erfahren, ihnen also nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten geboten werden wie inländischen Wertpapierfirmen, und daß die Bedingungen für einen effektiven Marktzugang nicht gegeben sind, so kann sie Verhandlungen zur Beseitigung der Diskriminierung aufnehmen. Im Falle des Unterabsatzes 1 kann nach dem Verfahren, das in der Richtlinie vorgesehen wird, mit der der Rat den in Absatz 1 genannten Ausschuß einsetzt, gleichzeitig mit der Einleitung der Verhandlungen jederzeit beschlossen werden, daß die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihre Entscheidungen über bereits eingereichte oder künftige Anträge auf Zulassung und über den Erwerb von Beteiligungen direkter oder indirekter, dem Recht des betreffenden Drittlands unterliegender Mutterunternehmen beschränken oder aussetzen müssen. Die Laufzeit der betreffenden Maßnahmen darf drei Monate nicht überschreiten. Vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten kann der Rat anhand der Verhandlungsergebnisse auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Fortführung der Maßnahmen beschließen. Eine solche Beschränkung oder Aussetzung ist weder bei der Gründung von Tochterunternehmen durch in der Gemeinschaft ordnungsgemäß zugelassene Wertpapierfirmen oder ihre Tochterunternehmen noch beim Erwerb von Beteiligungen an einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft durch solche Wertpapierfirmen oder Tochterunternehmen zulässig.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.