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Trifft die Kommission eine Feststellung im Sinne der Absätze 4 oder 5, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen folgendes mit: jeden Antrag auf Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit mindestens einem Mutterunternehmen, das dem Recht des betreffenden Drittlands unterliegt; jede ihnen nach Artikel 9 gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, dessen Tochterunternehmen die Wertpapierfirma der Gemeinschaft durch den Erwerb würde. Diese Mitteilungspflicht besteht nicht mehr, sobald mit dem in Absatz 4 oder 5 genannten Drittland ein Abkommen geschlossen wurde bzw. wenn die in Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 genannten Maßnahmen nicht mehr zur Anwendung kommen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.