iv)
Die Buchstaben i und j erhalten folgende Fassung: „i) | Bei Instituten, die die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko bei Geschäften mit einer bestimmten Gegenpartei anhand der in Artikel 382a Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Ansätze berechnen, darf M in der in Artikel 153 Absatz 1 Ziffer iii festgelegten Formel für den Zweck der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko bei denselben Geschäften nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe a oder g nicht größer als 1 sein. Bei revolvierenden Risikopositionen wird M anhand des letzten vertraglich möglichen Kündigungstermins der Fazilität bestimmt; Institute dürfen den Rückzahlungstermin der aktuellen Inanspruchnahme nicht verwenden, wenn es sich dabei nicht um den letzten vertraglich möglichen Kündigungstermin der Fazilität handelt.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.