j)
CRR3
Bei revolvierenden Risikopositionen wird M anhand des letzten vertraglich möglichen Kündigungstermins der Fazilität bestimmt; Institute dürfen den Rückzahlungstermin der aktuellen Inanspruchnahme nicht verwenden, wenn es sich dabei nicht um den letzten vertraglich möglichen Kündigungstermin der Fazilität handelt.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.