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Defined terms — Bürgerliches Gesetzbuch

Germany · BJNR001950896 · 2840 provisions

12 defined in this instrument, 1 borrowed from other acts.

All provisions · All instruments

Anfangsvermögen — das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört § 1374 Anfangsvermögen
Bauvertrag — ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels § 650a Bauvertrag
Endvermögen — das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen § 1375 Endvermögen
Fernabsatzverträge — Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt § 312c Fernabsatzverträge
Mietdatenbank — eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen § 558e Mietdatenbank
Nutzungen — die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt § 100 Nutzungen
Personen mit eingeschränkter Mobilität — borrowed from another act; this instrument states no meaning of its own § 651k Abhilfe
Sondergut — die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können § 1417 Sondergut
Teilzeit-Wohnrechtevertrag — ein Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mehr als einem Jahr ein Wohngebäude mehrfach für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum zu Übernachtungszwecken zu nutzen. Bei der Berechnung der Vertragsdauer sind sämtliche im Vertrag vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten zu berücksichtigen § 481 Teilzeit-Wohnrechtevertrag
Unternehmer — eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt § 14 Unternehmer
Verbraucher — jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können § 13 Verbraucher
Vorbehaltsgut — die Gegenstände § 1418 Vorbehaltsgut
Zugewinn — der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt § 1373 Zugewinn